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Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuern werden auf Nachlassvermögen erhoben. Ehegatten sind von dieser Steuer befreit.

Die Gemeinde Udligenswil erhebt folgende Erbschaftssteuern:

Nachkommen
(Kinder, Enkel)
steuerfrei
elterlicher Stamm
(Eltern, Geschwister,
Nichten und Neffen)
6 %,
je nach Höhe des Erbteils bis max. 12 %
Grosselterlicher Stamm
(Grosseltern, Onkel,
Tante, Cousin und
Cousine)
15 %,
je nach Höhe des Erbteils bis max. 30 %
nicht verwandte Personen 20 %,
je nach Höhe des Erbteils bis max. 40 %


Der massgebende Zeitpunkt für die Steuerbemessung ist die Vermögenslage am Todestag des Erblassers. Alle Vermögenswerte sind auf diesen Tag zu bewerten. Schenkungen und Vorempfänge unterliegen der Erbschaftssteuer nur, wenn diese innert fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers vollzogen wurden.

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