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Teilungsamt

Nachlassregelung
Die Erbfolge richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Es besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten davon abweichende Regelungen in einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag zu treffen. Das Teilungsamt steht Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Erbfolge gerne beratend zur Verfügung.

Eröffnung des Erbganges / Inventarisation
Erbrechtliche Fragen, die sich unmittelbar nach dem Todesfall stellen, beantworten wir Ihnen jederzeit gerne persönlich oder telefonisch.

Jede Person, die von Testamenten, Ehe- und / oder Erbverträgen der Erblasserin oder des Erblassers Kenntnis hat, ist verpflichtet, diese beim Teilungsamt unverzüglich einzureichen. Das Nachlassinventar wird gemäss gesetzlicher Vorschrift innert 14 Tagen nach dem Todesfall mit den Angehörigen (Erbenvertreter) aufgenommen. Die Erben bzw. ein Vertreter wird vom Teilungsamt zur Aufnahme des Inventars eingeladen. Im Inventar werden die finanziellen und familiären Verhältnisse der Erblasserin / des Erblassers aufgenommen. Sofern notwendig erfolgt ein Nachlassuntersuch in der Wohnung der verstorbenen Person. Die Erben werden durch das Teilungsamt über den Erbschaftsfall benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen das Nachlassinventar eröffnet.

Erbbescheinigungen (Rechtsnachfolgebescheinigung)
Auf Wunsch von Erben, Behörden, Versicherungen, Banken etc. werden die am Nachlass berechtigten Erben mittels Erbbescheinigung bestätigt. Solche Bescheinigungen werden für das Umschreiben von Bankkonti, Versicherungsauszahlungen, Grundstückübertragungen usw. benötigt.

Mitwirkung der Teilungsbehörde bei Erbteilungen
In der Regel erfolgt die Erbteilung durch die Erben privat. Je nach Situation kann eine amtliche Mitwirkung durch die Teilungsbehörde von Gesetzes wegen oder auf Verlangen der Erben notwendig sein. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat die Teilungsbehörde in folgenden Fällen bei der Erbteilung unter Kostenfolge amtlich mitzuwirken:

  • Wenn ein Erbe es verlangt
  • Wenn minderjährige oder bevormundete Erben vorhanden sind
  • Bei landesabwesenden Erben, deren Aufenthalt unbekannt ist
  • Auf Verlangen eines Erben-Gläubigers

Depotstelle für Testamente / Ehe- und/oder ErbverträgeSie können Testamente, Ehe- und / oder Erbverträge auf dem Teilungsamt zur Aufbewahrung ins Depot einlegen. Die Dokumente können persönlich oder schriftlich unter Abgabe einer Gebühr eingereicht werden.

 

Erbschaftssteuern
Nach Annahme der Erbschaft durch die Erben erfolgt eine Erbschaftssteuerveranlagung durch den Gemeinderat Udligenswil. Die Erbschaftssteuern werden für die Gemeinde und den Kanton gemeinsam erhoben.

Kontakt

Teilungsamt
Schlössligasse 2
6044 Udligenswil
Tel. 041 371 13 13
Fax 041 371 13 12
info@udligenswil.ch

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