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Baubewilligungsverfahren

Gesamtrevision der Ortsplanung / Planungszone ab 6. Mai 2024
Seit der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung ab dem 6. Mai 2024 gelten die neuen Nutzungspläne und neuen Bau- und Zonenvorschriften als Planungszone (§ 85 Abs. 2 PBG). Diese sind nebst den aktuellen Ausgaben und Anhängen des Planungs- und Baugesetzes und der Planungs- und Bauverordnung, des Bau- und Zonenreglements (Ausgabe 17. März 2008/26. November 2018) sowie den übrigen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Normen zu berücksichtigen und einzuhalten.

Die Unterlagen der öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung finden Sie hier.

Inhalt des Baugesuches
Das Baugesuch ist mindestens 4-fach mit dem amtlichen, kantonalen Formular der Gemeinde einzureichen. Mindestens folgende Beilagen (ebenfalls 4-fach) sind erforderlich (§ 55 PBV):

  • Situationsplan 1:500 (mit Vermassung und farblicher Kennzeichnung) 
  • Grundrisse aller Geschosse mit Keller- und Dachgeschoss
  • Fassaden- und Schnittpläne, Umgebungsplan
  • Unterlagen für die Berechnung der Wärmeisolation und anrechenbare Geschossfläche (inkl. Wärmeschutznachweis)
  • Pläne für die Wasser- und Abwasseranlagen 
  • Provisorisches Deklarationsformular für Abwasser-Anschlussgebühren
  • usw.

Alle Unterlagen (Baugesuch und Beilagen) sind von der Bauherrschaft, den Verfasserinnen und Verfassern sowie den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu unterzeichnen. Das Baugesuch mit Beilagen kann zusätzlich elektronisch eingereicht werden, damit keine Scankosten seitens der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) verrechnet werden.

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 198 PBG)
Bei Bauten, die keine privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, kann die Gemeinde ein vereinfachtes Baugesuch durchführen, auf das Baugespann verzichten und von der öffentlichen Auflage absehen. Bei Baukosten von über CHF 80'000.00 oder ausserhalb der Bauzone muss aber immer das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.

Sofern betroffene Grundeigentümer dem Baugesuch nicht unterschriftlich zugestimmt haben, beträgt in diesem Verfahren die Einsprachefrist 10 Tage (im Gegensatz von 20 Tagen beim ordentlichen Verfahren).

Bekanntmachung und Auflage des Baugesuches
Ist das Baugesuch vorschriftsgemäss und vollständig eingereicht worden, ist es öffentlich bekanntzumachen und zusammen mit den Beilagen zur Einsicht aufzulegen. Den Anstössern (ordentliches Verfahren, § 193 PBG)  bzw. den betroffenen Grundeigentümern (vereinfachtes Verfahren, § 198 PBG) ist eine schriftliche Mitteilung zu machen worin sie auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen werden.

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen, welche in der Regel keine Baubewilligung benötigen sind in § 54 Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern (PBV) aufgeführt. Es empfiehlt sich, beim Bauamt nachzufragen. 

Abklärung Baubewilligungspflicht 
Auskunft über die Baubewilligungspflicht können Sie von uns mit dem eFormular für Anfragen Baubewilligungspflicht (finden Sie hier) und einem Situationsplan erhalten.

Siehe auch:
Planungs- und Baugesetz (PBG)
Planungs- und Bauverordnung (PBV)

Zugehörige Objekte

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