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Adress- und Datensperre

Die Einwohnerkontrolle gibt privaten Personen und Organisationen auf Anfrage hin Adressen bekannt, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann (vgl. § 11 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG). 

Bei der Einwohnerkontrolle kann ohne Angabe von Gründen eine Sperrung der eigenen Adresse und der dazugehörigen Personendaten (Name, Vorname, Zu- und Wegzugsdatum) veranlasst werden. 

Besteht eine Adresssperre, werden keine Auskünfte über den Eintrag im Einwohnerregister erteilt, auch wenn die Bekanntgabe im Interesse der angefragten Person liegen könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme durch frühere Bekannte).

Die Sperre gilt jedoch nicht, wenn die Einwohnerkontrolle durch Rechtssatz zum Bekanntgeben verpflichtet ist oder die gesuchstellende Person eine Behinderung in der Verfolgung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person glaubhaft macht (vgl. § 11 Abs. 4 KDSG).

Die Sperre bleibt zeitlich unbeschränkt. 

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